Quantcast
Channel: Immobiliendarlehen – Rechtsanwälte in Ravensburg, Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
Viewing all articles
Browse latest Browse all 5

Beigeheftet heißt nicht nur beigefügt – Widerrufsmöglichkeit bei Immobilien Darlehen

$
0
0

Beigeheftet heißt nicht nur beigefügt….
Widerrufsmöglichkeit bei nicht vollständigem Zusammenheften aller für das (Immobilien) Darlehen maßgeblichen Vertragsbestandteile, sofern weitere Vertragsbedingung.

Die Tücken liegen im Detail weiß der fachkundige Leser, oder wie man umgangssprachlich auch sagt: Der Teufel ist ein Eichhörnchen – oder hier vielleicht sogar noch besser – wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um. So oder so ähnlich erging es einer Bank, die glaubte, alle gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung erfüllt zu haben.

Denn zunächst verwendete die Bank das gesetzliche Muster und konnte sich damit eigentlich auf die sogenannte Gesetzesfiktion berufen, spricht: Wer alle Vorgaben des Gesetzgebers umsetzt, muss grundsätzlich erst einmal nicht fürchten, dass die Instanzgerichte den Wortlaut der Belehrung für verwirrend halten. Gesetzestexte stehen für ihre Richtigkeit.

Weiter hatte die Bank aber ein paar Ergänzungen bei den sogenannten Pflichtangaben, also den mindestens einem Darlehensnehmer mitzuteilenden Details, ergänzt – wörtlich:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Auch insoweit hat die Rechtsprechung zwischenzeitlich herausgearbeitet, dass zusätzliche Pflichtangaben als weitere Vertragsbedingungen grundsätzlich nicht schädlich sind und einer wirksamen Widerrufsbelehrung nicht zwingend entgegenstehen. Diese Pflichtangaben müssen nur auch tatsächlich erfolgen.

Im konkreten Fall hatte die Bank die Pflichtangaben gemacht. Ein leises Aufatmen geht durch die Reihen der Banker könnte man meinen, doch weit gefehlt, denn die Angaben waren nicht im eigentlichen Darlehensvertrag enthalten, sondern in den Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen, also einem separaten Dokument.

Auch dieses Dokument hatte die Bank jedoch den Unterlagen des Darlehensvertrages beigefügt und im Darlehensvertrag auch auf die Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen verwiesen.

Müsste im Ergebnis also doch ausreichen, denk jetzt der eine oder andere, doch abermals weit gefehlt.

Denn nach den weiteren Vertragsbedingungen, die die Bank ja selbst aufgestellt hatte, wurde nicht bloß auf die Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen verwiesen, sondern diese wurden als „beigeheftet“ bezeichnet.

„Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrages“.

Und diese von der Bank selbst gestellte weitere Vertragsbedingung für die ordnungsgemäße Unterrichtung des Darlehensnehmers über sein Widerrufsrecht und alle Pflichtangaben, geht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs über das bloße „beilegen“ der Allgemeinen Bedingungen hinaus. Diese müssen wörtlich „beigeheftet“ also nach Verständnis des unten stehenden Verfassers fest mit dem Darlehensvertrag verbunden sein.

Weil zu diesem Umstand das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen getroffen hat, wurde vom Bundesgerichtshof das ablehnende Berufungsurteil aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen – Return to sender.

Im Ergebnis hat die Bank also nach Sicht der Karlsruher Richter bei der Widerrufsbelehrung alles richtig gemacht und auch über die zusätzlichen Pflichtangaben belehrt, jedoch im eigenen Vertrag die Messlatte so hoch gelegt, dass schlussendlich offenblieb, ob seitens der Bank die selbstgeschaffenen Voraussetzungen vollständig erfüllt wurden. Es bleibt also spannend, was das Berufungsgericht zur Thematik des „Beiheftens“ noch in Erfahrung bringen wird.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2017, Az. XI ZR 741/16

Falls auch Sie Fragen zum Bankrecht und Darlehenverträgen haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in RavensburgWangenIsny.

Rechtsanwalt Dr. Mattes
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
weitere Schwerpunkte:
Bankrecht & Kapitalanlagerecht, Internetrecht (mit Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht)

Sekretariat & Durchwahl:
Fr. Frank & Frau Schmeh, Tel.: 0751 – 36 331 -12 oder -14


Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater | Mediation
Ravensburg | Wangen | Isny

Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de | Homepage: www.RoFaSt.de

Webergasse 12 | 88239 Wangen i. A.
Tel. 07522 91699-66 | Fax 07522 91699-72

Bahnhofstraße 20 | 88316 Isny i. A.
Tel. 07562 8700 | Fax 07562 91 37 41


Viewing all articles
Browse latest Browse all 5

Latest Images





Latest Images